Mit der Vereinssatzung den Sportverein regeln.

Was ist eine Vereinssatzung? Bei einem Sportverein ist die Förderung des Sports z.B. ein wichtiger Dreh und Angelpunkt. Diesen Zweck hält man z.B. in einer Vereinssatzung fest. Aber mit ihr kann man noch viel mehr in geordnete Bahnen lenken.

Die Vereinssatzung ist quasi das Grundgesetz Ihres Vereins. Mindesterfordernisse und Sollinhalt einer Vereinssatzung sind im Bürgerlichen Gesetzbuch in den Paragraphen 57 und 58 festgelegt. Neben dem Namen und dem Sitz muss mindestens der Zweck des Vereins angegeben werden. Dieser entscheidet letztlich, ob der Verein rechtlich und und entscheidet wie der Verein behandelt wird. Hier unterscheidet man in einen wirtschaftlichen Verein, einen Idealverein oder in einen gemeinnützigen Verein. Es muss sich außerdem aus der Satzung ergeben, dass der Verein eingetragen werden soll. Umgekehrt können Sie den Verein auch nicht ohne Ihre Satzung eintragen lassen. Mit den Sollinhalten legen Sie alles rund um die Pflichtvereinsorgane fest:

Diese Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Über die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt hinaus können Sie aber auch alles Weitere festlegen, z.B. wie die Ordnungsgewalt des Vereins aussieht und unter welchen Umständen der Verein aufgelöst wird. Es gilt hier das Satzungsrecht.


Nun aber genug zur Satzungserklärung. Im Anhang findet Ihr unsere Satzung. Viel Spaß beim Stöbern.
 
Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr 1) Der im Jahre …… gegründete Verein führt den Namen ………………………….. Verein (e.V.). 2) Er hat seinen Sitz in …. . Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V. 3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. § 2 Zweck des Vereins 1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe. 2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a) entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, b) die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes c) die Teilnahme an sportspezifischen Vereinsveranstaltungen d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen e) die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen und -maßnahmen f) Aus-/Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern g) die Beteiligung an Kooperationen, Sport- und Spielgemeinschaften h) Angebote der bewegungsorientierten Jugendarbeit und der Jugendsozialarbeit i) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens § 3 Gemeinnützigkeit 1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 3) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Verbandsmitgliedschaften 1) Der Verein ist Mitglied a.) im Stadt-/Kreissportbund …. und ggfs. im Gemeindesportverband … / Stadtsportverband … und b.) in den …………… (zuständige Fachverbände, in denen der Verein Mitglied ist) 2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände sowie des SSB/KSB ……… nach Absatz 1 als verbindlich an. 3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der geschäftsführende Vorstand den Eintritt in Sportfachverbände und den Austritt aus Sportfachverbänden beschließen.
Erwerb der Mitgliedschaft
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. 2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen. 3) Der Aufnahmeantrag eines Minderjährigen bedarf der schriftlichen Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Mitglied erteilt. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs persönlich gegenüber dem Verein zu haften. § 6 Arten der Mitgliedschaft 1) Der Verein besteht aus: - aktiven Mitgliedern; - passiven Mitgliedern; - außerordentlichen Mitgliedern; - Ehrenmitgliedern; 2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können. 3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. § 7 Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft endet: - durch Austritt aus dem Verein (Kündigung); - durch Ausschluss aus dem Verein (§ 8); - durch Streichung aus der Mitgliederliste; - durch Tod; - durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern). 2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Vierteljahres (31.03.; 30.06.; 30.09.; 31.12.) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erklärt werden. 3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu. § 8 Ausschluss aus dem Verein, Streichung aus der Mitgliederliste 1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied - grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht; - in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt; - sich grob unsportlich verhält; - dem Verein oder dem Ansehen des Vereins durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder durch Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet. 2) Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. 3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung einer zugegangenen Stellungnahme des betroffenen Mitglieds über den Antrag zu entscheiden.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug 1) Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden. 2) Über Höhe und Fälligkeit sämtlicher Beiträge, Gebühren und Umlagen entscheidet der Gesamtvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben. 3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen. § 10 Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder 1) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags- und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen Vertreter ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben. 2) Minderjährige Mitglieder zwischen dem 7. und dem vollendeten 18. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter sind von der Wahrnehmung ausgeschlossen. 3) Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr sind vom Stimmrecht in der Mitgliederversammlung ausgeschlossen. Das Stimmrecht kann jedoch in der Jugendversammlung im vollen Umfang ausgeübt werden. § 11 Ordnungsgewalt des Vereins 1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung, sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane, Mitarbeiter und Übungsleiter Folge zu leisten. 2) Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 8 Abs. 1 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, kann auch nachfolgende Vereinsstrafen nach sich ziehen: a) Ordnungsstrafe bis 500,00 Euro b) Befristeter bis maximal 6 monatiger Ausschluss vom Trainings- und Übungsbetrieb. 3) Das Verfahren wird vom Gesamtvorstand eingeleitet.
Die Organe des Vereins
§ 12 Die Vereinsorgane Organe des Vereins sind: - die Mitgliederversammlung; - der geschäftsführende Vorstand; - der Gesamtvorstand; - die Jugendversammlung. § 13 Die Mitgliederversammlung 1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. 2) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Die Mitgliederversammlung sollte bis zum 30. April eines Kalenderjahres durchgeführt werden. 3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen per Textform (E-Mail oder Brief) (Alternative: schriftlich) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest. Es sind alle Mitglieder zur Teilnahme einzuladen. § 14 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig: 1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands; 2. Entgegennahme der Haushaltsplanung durch den Gesamtvorstand; 3. Entgegennahme der Rechnungslegung durch den geschäftsführenden Vorstand; § 15 Der geschäftsführende Vorstand 1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) besteht aus: a) dem 1. Vorsitzenden; b) dem 2. Vorsitzenden; c) dem Vorstand Finanzen. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln. Der geschäftsführende Vorstand beschließt in seiner ersten Vorstandssitzung eine Geschäftsordnung. 2) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. 3) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden. § 16 Der Gesamtvorstand 1) Der Gesamtvorstand besteht aus: - den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes; - den …………… Abteilungsleitern; - dem Vorsitzenden der Sportjugend. 2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere: - Die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge. - Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung. - Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Verhängung von Sanktionen gem. § 11. - Kommissarische Bestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands. - Beschlussfassung über Beiträge, Aufnahmegebühren sowie Gebühren für besondere Leistungen gem. § 9. 3) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend ist. § 17 Abteilungen 1) Innerhalb des Vereins werden für unterschiedliche sportliche Aktivitäten gesonderte Abteilungen eingerichtet. Die Abteilungen sind rechtlich unselbstständige Untergliederungen des Vereins. Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Schließung von Abteilungen beschließen. 2) Jede Abteilung wählt für die Dauer von zwei Jahren einen Abteilungsleiter. Der geschäftsführende Vorstand bestätigt die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. Wird der abgelehnte Abteilungsleiter erneut gewählt, bestätigt die Mitgliederversammlung den Abteilungsleiter. Lehnt die Mitgliederversammlung den gewählten Abteilungsleiter ab, muss die Abteilung einen neuen Abteilungsleiter wählen. Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes. 3) Der geschäftsführende Vorstand kann einen Abteilungsleiter durch Beschluss abberufen. Der betroffene Abteilungsleiter ist vorher anzuhören.
Vereinsjugend
§ 18 Vereinsjugend 1) Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins. 2) Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbstständig und entscheidet über die ihr (über den Haushalt des Vereins) zufließenden Mittel unter Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Vereins. 3) Organe der Vereinsjugend sind: a) der Vorsitzende der Jugend und b) die Jugendversammlung. Der Vorsitzende der Jugend ist Mitglied des Gesamtvorstandes.
Sonstige Bestimmungen
§ 19 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit 1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt. 2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben. 3) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage einen Geschäftsstellenleiter und/oder Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen. Im Weiteren ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.
Schlussbestimmungen
§ 20 Kassenprüfer 1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und zwei Ersatzkassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder Gesamtvorstand angehören dürfen. 2) Die Amtszeit der Kassenprüfer und der Ersatzkassenprüfer beträgt 2 Jahre, wobei ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in geraden Jahren und ein Kassenprüfer und ein Ersatzkassenprüfer in ungeraden Jahren gewählt werden. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig. Die Mitgliederversammlung kann stattdessen oder zusätzlich qualifizierte Dritte mit der Prüfung der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung durch den Gesamtvorstand beauftragen. 3) Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Die Kassenprüfer sind zur umfassenden Prüfung aller Kassen und aller Unterlagen in sachlicher und rechnerischer Hinsicht berechtigt. (Mögliche Ergänzung: Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Gesamtvorstands.) § 21 Vereinsordnungen Soweit die Satzung nicht etwas Abweichendes regelt ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt durch Beschluss nachfolgende Ordnungen zu erlassen: a) Beitragsordnung b) Finanzordnung c) Geschäftsordnung für den geschäftsführenden Vorstand und den Gesamtvorstand. Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen; die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung. Abteilungsordnungen und die Jugendordnung bedürfen der Genehmigung des Gesamtvorstands. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung. § 22 Haftung des Vereins 1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 720,00 € im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. 2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind. § 23 Datenschutz im Verein 1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. 2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf: a) Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten; b) Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind; c) Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt; d) Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war. 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu einem anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus. § 24 Auflösung 1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel/drei Viertel/vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vorsitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt. 3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins - an den/die/das ……………… (Bezeichnung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft), der/die/das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat, oder - an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für ……. (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks – Förderung des Sports) § 25 Gültigkeit dieser Satzung 1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am … beschlossen. 2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. 3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.